Wir für den Menschen

An Ihrer Seite: im Alltag und bei medizinischen Leistungen

Unser Pflegedienst „Die Rotkreuzschwester" bietet Ihnen sowohl die professionelle Grund- wie die Behandlungspflege. Während Sie die Grundpflege bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, zum Beispiel der Körperpflege, unterstützt, umfasst die Behandlungspflege medizinische Leistungen, die zu Hause durchgeführt werden.

Grund- und Behandlungspflege – kompetent und fürsorglich

Grundpflege nach SGB XI

Die Grundpflege nach elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) umfasst ausschließlich Leistungen für Grundverrichtungen des täglichen Lebens. Grundsätzlich hat jeder, der täglich Hilfe bei der Grundpflege benötigt, das Recht, einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei seiner Pflegekasse zu stellen.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK (bei gesetzlich versicherten Personen) oder MEDICPROOF (bei privat versicherten Personen), prüft bei einem Hausbesuch das Ausmaß des Unterstützungsbedarfs. Ein Gutachter beurteilt die Pflegebedürftigkeit und nimmt ggf. die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad vor. Beim Vorhandensein eines Pflegegrades wird die Grundpflege über das Budget des Pflegegrades mit der Pflegekasse abgerechnet. Kosten, die das Budget übersteigen, werden dem Klienten privat in Rechnung gestellt, bzw. können bei Erhalt von Grundsicherung vom Bezirk übernommen werden.

Unter Grundpflege versteht man täglich einmalige bis mehrfache Hilfe, Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung bei:

  • der Körperpflege
  • An- und Auskleiden
  • Toilettengängen mit entsprechender Intimpflege
  • der Einnahme von Mahlzeiten und Getränken
  • Lagerungswechsel und Umsetzen

Hauswirtschaftliche oder begleitende Tätigkeiten stehen dabei nicht im Vordergrund.

Behandlungspflege nach SGB V

Die Behandlungspflege nach dem fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die Pflegekräfte bei einem pflegebedürftigen Klienten zu Hause durchführen. Für diese Pflegeleistungen ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Die Behandlungspflege im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege regelt § 37 SGB V.

Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Klienten. Die Krankenkasse als Kostenträger muss die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Die Kosten, die der Klient selbst tragen muss, sind gesetzlich geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen 10 Prozent pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie maximal 10 € pro Verordnung.

Ausnahmen:
Die Zuzahlungspflicht entfällt bei chronisch Kranken und Empfängern von Grundsicherung im Alter.

Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:
Die Erstverordnung gilt beim Hausarzt für einen Zeitraum von 14 Tagen und in einem Krankenhaus für einen Zeitraum von 7 Tagen. Die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Klienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.

Beispiele für Leistungen der Behandlungspflege:

  • Messung von Blutzuckerwerten
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • subkutane Injektionen (s. c.), zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Anlegen und Abwickeln von Kompressionsverbänden
  • Dekubitus-Versorgung
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